Kartellverfahren: Kronzeugenerklärungen bei Staatsanwaltschaft erlaubt

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In einem wegweisenden Urteil hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden, dass die Weitergabe von Kronzeugenerklärungen aus einem kartellrechtlichen Verfahren an die Staatsanwaltschaft nicht gegen grundlegende Grundrechte verstößt. Dies wurde in einem Fall von zwei Bauunternehmen geprüft, gegen die sowohl die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) als auch die Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) wegen des Verdachts auf wettbewerbswidrige Absprachen bei Vergabeverfahren ermittelt hatten.

VfGH: Grundrechte hinreichend gewahrt

Im Rahmen eines kartellrechtlichen Verfahrens stellten zwei Bauunternehmen bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) einen Kronzeugenantrag, um einer hohen Geldbuße zu entgehen. Allerdings wurden die Akten des Kartellgerichts im Rahmen der Amtshilfe von der Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) angefordert und an diese weitergegeben.

Angesichts der Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und der Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) wegen des Verdachts wettbewerbswidriger Absprachen bei Vergabeverfahren haben die beiden Bauunternehmen den Verfassungsgerichtshof (VfGH) angerufen und die teilweise Aufhebung von Bestimmungen im Kartellgesetz und in der Strafprozessordnung beantragt. Sie argumentierten, dass die Weitergabe von Kronzeugenerklärungen an strafrechtliche Ermittlungsbehörden und der fehlende Rechtsschutz gegen diese Maßnahme gegen das Grundrecht auf Datenschutz und das Recht, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen, verstoßen.

Der Antrag der Unternehmen auf Aufhebung einer Bestimmung im Kartellgesetz (§ 37a Kartellgesetz) wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) teilweise zurückgewiesen und teilweise abgelehnt (G 313/2022). Der VfGH stellte fest, dass selbst eine teilweise Aufhebung dieser Bestimmung keine Auswirkungen darauf hätte, dass Kronzeugenerklärungen weiterhin grundsätzlich für strafrechtliche Verfahren verwendet werden dürfen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf die Strafprozessordnung (§ 106 Abs. 1 Z 2 StPO) entschieden, dass der Antrag der Unternehmen zwar zulässig war, aber nicht begründet. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Grundrechte der Unternehmen durch die beanstandete Bestimmung ausreichend geschützt seien. Gemäß § 106 StPO steht es jeder Person, die angibt, durch eine Ermittlungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft in ihren Rechten verletzt zu sein, frei, Einspruch bei dem zuständigen Strafgericht einzulegen.

Die Einspruchsverfahren befassen sich mit der Frage, ob das Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft an die Wettbewerbsbehörde zur Übermittlung von Kronzeugenerklärungen und die Verwendung dieser Erklärungen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechtmäßig waren. Das zuständige Gericht wird darüber entscheiden.

Fairness im Verfahren: Unternehmen können Fragen klären

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bestätigt, dass die Weitergabe von Kronzeugenerklärungen aus einem kartellrechtlichen Verfahren an die Staatsanwaltschaft im Einklang mit den Grundrechten steht. Den betroffenen Unternehmen stehen ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, um etwaige Verletzungen ihrer Rechte anzufechten.

Das Rechtsschutzverfahren ermöglicht es den Unternehmen, gegen Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft vorzugehen und die Zulässigkeit der Verwendung von Kronzeugenerklärungen in strafrechtlichen Verfahren vor Gericht zu klären. Dieser Mechanismus gewährleistet, dass die Grundrechte der Unternehmen ausreichend geschützt sind und ein faires Verfahren gewährleistet wird. Durch die Möglichkeit des Einspruchs können die Unternehmen ihre rechtlichen Interessen aktiv verteidigen und sicherstellen, dass ihre Rechte gewahrt werden.

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